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Kyrill-A. Schwarz
Verfassungsrechtliche Aspekte der religiösen Beschneidung
JZ 2008, 1125-1129
Der Aufsatz befasst sich mit der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Beschneidung von Jungen (männlichen Minderjährigen) aus religiösen Gründen. Der Autor belegt zunächst anhand entsprechender Fundstellen, dass die Bewertung der Beschneidung eine große Bandbreite aufweist, die sich zwischen der Feststellung eines grausamen und schweren Eingriffs mit bleibenden physischen und psychischen Schäden einerseits und der Annahme sozialadäquaten Verhaltens andererseits bewegt, wobei aus der letztgenannten Position sogar schon die Pflicht des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Kosten für die Beschneidungsoperation abgeleitet wurde (OVG Lüneburg NJW 2003, 3290). Beachtung verdient insoweit auch die Empfehlung der Beschneidung durch die Weltgesundheitsorganisation WHO aus Gründen der HIV-Prävention.
Der Autor legt sodann dar, dass die religiös motivierte Beschneidung von Jungen durch die Religionsfreiheit legitimiert wird. Insbesondere im Judentum ist die männliche Beschneidung Bedingung für den Eintritt in die Glaubensgemeinschaft und damit Voraussetzung für die Teilnahme am religiösen Leben und der Möglichkeit, das Judentum zu praktizieren. Zwar umfasst das Personensorgerecht der Eltern nicht das Recht, unvernünftige Entscheidungen zum Nachteil der Kinder zu treffen. Andererseits müssen religiös motivierte Entscheidungen der Eltern solange respektiert werden, wie sie mit verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen vereinbar sind, wie sie insbesondere im Gleichheitssatz, in den "guten Sitten" des § 138 BGB oder im ordre public nach Art. 6 EGBGB zum Ausdruck kommen. In der Beschneidung der Jungen durch teilweise Entfernung der Vorhaut kann keine Gefährdung des Kindeswohls gesehen werden, weil sie nicht mit einer erheblichen und andauernden Schädigung des körperlichen Wohls des Kindes verbunden ist und auch keine erhebliche körperliche Missgestaltung zur Folge hat (wenn sie lege artis vorgenommen wird). [pt]